Die Kinderrechtskonvention
in Kürze
Artikel 1: Definition
des Kindes
Jeder Mensch bis zum
18. Lebensjahr ist ein Kind, ausser das innerstaatliche Recht sehe eine
frühere Volljährigkeit vor.
Artikel 2: Diskriminierungsverbot
Es gilt das Prinzip,
dass alle Rechte ausnahmslos jedem Kind gewährt werden, und die Pflicht
des Staates, das Kind gegen alle Formen der Diskriminierung zu schützen.
Der Staat verpflichtet sich, keines der Rechte des Kindes zu verletzen
und trifft Massnahmen, welche die Durchsetzung dieser Bestimmungen sicherstellen.
Artikel 3: Höheres
Interesse des Kindes
Bei jeder hinsichtlich
des Kindes getroffenen Entscheidung steht das höhere Interesse des Kindes
im Vordergrund. Der Staat hat den notwendigen Schutz und die notwendige
Fürsorge für das Wohlergehen des Kindes sicherzustellen, falls seine
Eltern oder andere verantwortliche Personen diesen Pflichten nicht nachkommen.
Artikel 4: Durchsetzung
der Rechte
Es ist die Pflicht
des Staates, die Durchsetzung der vom übereinkommen anerkannten Rechte
sicherzustellen. Artikel 5: Führung des Kindes und Entwicklung seiner
Fähigkeiten
Die Achtung der Rechte und die Verantwortung der Eltern und der Mitglieder
des weiteren Familienkreises, das Kind gemäss der Entwicklung seiner
Fähigkeiten zu leiten und zu führen, ist Pflicht des Staates.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten
achten die Aufgaben, rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls,
soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie
oder Gemeinschaft; des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich
verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen
anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise
angemessen zu leiten und zu führen.
Artikel 6: überleben
und Entwicklung des Kindes
Das Kind hat ein angeborenes
Recht auf Leben und der Staat hat die Pflicht, das überleben und die
Entwicklung des Kindes sicherzustellen.
Artikel 7: Name und
Staatsangehörigkeit
Jedes Kind hat das
Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit.
Artikel 8: Schutz
der Identität
Es ist die Pflicht
des Staates, den Schutz und gegebenenfalls die Wiederherstellung der
Grundrechte der Identität des Kindes (Name, Staatsangehörigkeit, Familienbeziehungen)
zu gewährleisten.
Artikel 9: Trennung
von den Eltern
Jedes Kind hat das
Recht, bei seinen Eltern zu leben, es sei denn, ein solches Zusammenleben
werde als unvereinbar mit dem höheren Interesse des Kindes betrachtet;
das Recht, bei einer Trennung von einem oder beiden Elternteilen den
Kontakt mit beiden Eltern aufrechtzuerhalten; der Staat hat die Pflicht,
in Fällen, in denen er verantwortlich ist für Massnahmen, die zur Trennung
geführt haben, über den Verbleib des abwesenden Elternteils zu informieren.
Artikel 10: Familienzusammenführung
Es ist das Recht des
Kindes und seiner Eltern, jeden Staat verlassen und in ihr eigenes Land
reisen zu können, und zwar zum Zweck der Familienzusammenführung oder
der Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Eltern.
Artikel 11: Rechtswidrige
Ausschaffung und Nichtrückführung
Es ist die Pflicht
des Staates, sich im Kampf gegen rechtswidrige Kindsentführung ins Ausland
und Nichtrückführung durch einen Elternteil oder eine Drittperson einzusetzen.
Artikel 12: Meinungsäusserung
des Kindes
Jedes Kind hat das
Recht, seine Meinung zu allen seine Person betreffenden Fragen oder
Verfahren zu äussern und gewiss zu sein, dass diese Meinung auch mitberücksichtigt
wird.
Artikel 13: Freie
Meinungsäusserung
Jedes Kind hat das
Recht, Informationen und Ideen zu erhalten und weiterzugeben und seine
eigene Meinung zu äussern, vorausgesetzt, die Rechte anderer bleiben
unangetastet.
Artikel 14: Glaubens-,
Gewissens- und Religionsfreiheit
Jedes Kind hat das
Recht auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit unter Achtung
der elterlichen Führungsrolle und der Einschränkungen durch innerstaatliche
Gesetze.
Artikel 15: Versammlungsfreiheit
Kinder haben das Recht,
sich zusammenzuschliessen und Vereinigungen zu bilden, vorausgesetzt,
die Rechte anderer bleiben unangetastet.
Artikel 16: Schutz
des Privatlebens
Kinder haben das Recht,
keiner Einmischung ins Privatleben, in die Familie, Wohnung oder den
Briefwechsel oder widerrechtlichen Angriffen auf die Ehre ausgesetzt
zu werden.
Artikel 17: Zugang
zu angemessener Information
Die Medien haben die
Pflicht, kindgerechte Informationen zu verbreiten, die ihrem moralischen
Wohlergehen, dem Wissen über andere Völker, der Völkerverständigung
und der Achtung der eigenen Kultur förderlich sind. Der Staat hat Unterstützungsmassnahmen
in dieser Hinsicht zu ergreifen und das Kind vor Informationen und Materialien,
die seinem Wohlbefinden schaden, zu schützen.
Artikel 18: Verantwortung
der Eltern
Die Verantwortung der
Erziehung des Kindes obliegt in erster Linie beiden Eltern gemeinsam,
der Staat hat die Pflicht, die Eltern bei dieser Aufgabe zu unterstützen.
Artikel 19: Schutz
vor Misshandlung
Es ist die Pflicht
des Staates, das Kind gegen jede Form von Misshandlung durch seine Eltern
oder andere Betreuungspersonen zu schützen sowie entsprechende Präventions-
und Behandlungsprogramme anzubieten.
Artikel 20: Schutz
des Kindes ausserhalb des Familienkreises
Es ist die Pflicht
des Staates, dem Kind, das nicht im Kreis seiner Familie lebt, einen
besondern Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass ihm auch in einer
Pflegefamilie oder einer geeigneten Institution Schutz gewährt wird
unter Rücksichtnahme auf die kulturelle Herkunft des Kindes.
Artikel 21: Adoption
In den Ländern, wo
die Adoption zugelassen und/oder anerkannt wird, darf diese nur im höheren
Interesse des Kindes erfolgen und falls alle notwendigen Sicherheiten
sowie alle Genehmigungen der zuständigen Behörden vorliegen.
Artikel 22: Flüchtlingskinder
Dem Kind, das als Flüchtling
anerkannt ist oder um den Flüchtlingsstatus nachsucht, ist ein besonderer
Schutz zu gewähren, und der Staat verpflichtet sich, mit den für die
Aufrechterhaltung dieses Schutzes zuständigen Organisationen zusammenzuarbeiten.
Artikel 23: Behinderte
Kinder
Das behinderte Kind
hat ein Recht auf besondere Pflege sowie eine angemessene Erziehung
und Schulung, die seine Selbständigkeit und seine aktive Teilnahme am
Gemeinschaftsleben fördern.
Artikel 24: Gesundheit
und medizinische Dienste
Jedes Kind hat ein
Recht auf die bestmögliche Gesundheit und den Zugang zu medizinischen
Gesundheits- und Rehabilitationszentren; im Vordergrund stehen die gesundheitliche
Grundversorgung, Prävention, Information der Bevölkerung sowie die Verringerung
der Kindersterblichkeit. Der Staat hat die Pflicht, die Abschaffung
überlieferter Bräuche, die der Gesundheit der Kinder abträglich sind,
zu unterstützen. Besonders betont wird die Notwendigkeit der internationalen
Zusammenarbeit, um diesem Recht zum Durchbruch zu verhelfen.
Artikel 25: überprüfung
einer Einweisung
Das Kind, das von den
zuständigen Behörden zur Betreuung, zum Schutz oder zur Behandlung eingewiesen
wurde, hat das Recht auf eine regelmässige überprüfung aller Aspekte
der Einweisung.
Artikel 26: Soziale
Sicherheit
Das Kind hat das Recht,
die Leistungen der sozialen Sicherheit zu beanspruchen.
Artikel 27: Lebensstandard
Jedes Kind hat ein
Recht auf einen angemessenen Lebensstandard; Die Eltern haben in dieser
Hinsicht die prioritäre Verantwortung und der Staat hat die Pflicht,
Voraussetzungen zu schaffen, die eine übernahme dieser Verantwortung
ermöglichen und unter denen sie auch effektiv übernommen wird, nötigenfalls
durch die übernahme von Unterhaltszahlungen.
Artikel 28: Bildung
Jedes Kind hat ein
Recht auf Bildung. Es ist Pflicht des Staates, die Schulung - mindestens
den Besuch der Grundschule - obligatorisch und unentgeltlich anzubieten.
Die Disziplin in der Schule muss in einer Weise gewährt werden, die
der Menschenwürde des Kindes entspricht. Besonders betont wird die Notwendigkeit
der internationalen Zusammenarbeit, um diesem Recht zum Durchbruch zu
verhelfen.
Artikel 29: Bildungsziele
Der Staat anerkennt,
dass die Bildung auf die folgenden Punkte ausgerichtet wird: die Förderung
der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und seiner Begabungen, die
Vorbereitung des Kindes auf ein aktives Erwachsenenleben, die Achtung
der grundlegenden Menschenrechte und die Entwicklung der Achtung kultureller
und nationaler Werte seines eigenen Landes und anderer Länder.
Artikel 30: Kinder
von Minderheiten und Ureinwohnern
Das Kind, das einer
Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, hat das Recht, seine eigene
Kultur zu pflegen, sich zu einer eigenen Religion zu bekennen und seine
eigene Sprache zu verwenden.
Artikel 31: Freizeit,
spielerische und kulturelle Aktivitäten
Jedes Kind hat ein
Recht auf Freizeit, Spiel und die Beteiligung am kulturellen und künstlerischen
Leben.
Artikel 32: Kinderarbeit
Es ist die Pflicht
des Staates, das Kind vor jeder Arbeit zu schützen, die seine Gesundheit,
Bildung und Entwicklung beeinträchtigt, und ein Mindestalter für die
Aufnahme einer Arbeit sowie Arbeitsbedingungen festzulegen.
Artikel 33: Konsum
und Handel mit Drogen
Das Kind hat das Recht,
vor dem Konsum von Rauschmitteln und psychotropen Stoffen und vor einem
Einsatz bei der Herstellung und Verteilung dieser Stoffe geschützt zu
werden.
Artikel 34: Sexuelle
Ausbeutung
Das Kind hat das Recht,
vor Gewalt und allen Formen der sexuellen Ausbeutung einschliesslich
der Prostitution und Beteiligung an pornographischen Darbietungen geschützt
zu werden.
Artikel 35: Verkauf,
Handel und Entführung
Es ist die Pflicht
des Staates, alles dran zu setzen, die Entführung und den Verkauf von
Kindern sowie den Kinderhandel zu verhindern.
Artikel 36: Andere
Formen von Ausbeutung
Das Kind hat das Recht,
gegen andere Formen der Ausbeutung, die nicht in Artikel 32, 33, 34,
und 35 aufgeführt sind, geschützt zu werden.
Artikel 37: Folter
und Freiheitsentzug
Für Kinder gilt das
Verbot der Folter, grausamer Strafen oder anderer grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlungen, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe,
illegaler oder willkürlicher Festnahme oder Inhaftierung. Bei einer
Inhaftierung gelten die Grundsätze, dass ein Kind angemessen behandelt
und von inhaftierten Erwachsenen getrennt wird, dass es den Familienkontakt
aufrechterhalten kann und unverzüglich Zugang zu einem rechtskundigen
oder anderen geeigneten Beistand hat.
Artikel 38: Bewaffnete
Konflikte
Es ist die Pflicht
des Staates, die Regeln des humanitären Völkerrechtes, die sich auf
Kinder beziehen, zu achten und für deren Beachtung zu sorgen. Das Prinzip,
dass kein Kind unter 15 Jahren direkt an Feindseligkeiten teilnimmt
oder in die Streitkräfte eingezogen wird und dass alle von einem bewaffneten
Konflikt betroffenen Kinder geschützt und betreut werden.
Artikel 39: Wiedereingliederung
und Resozialisierung
Es ist die Pflicht
des Staates, geeignete Massnahmen zur Wiedereingliederung und Resozialisierung
von Kindern zu fördern, die Opfer eines bewaffneten Konflikts, von Folter,
Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlungen geworden sind.
Artikel 40: Jugendgerichtsbarkeit
Jedes Kind, das verdächtigt
wird oder überführt worden ist, ein Delikt begangen zu haben, hat das
Recht auf Achtung seiner Grundrechte, insbesondere des Rechts auf ein
faires Verfahren und einen rechtskundigen oder einen anderen geeigneten
Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung. Auf ein
gerichtliches Verfahren und eine Einweisung in eine Institution soll
verzichtet werden, wann immer dies möglich und angemessen erscheint.
Artikel 41: Achtung
der bereits geltenden Normen
Es gilt das Prinzip,
wonach eine Bestimmung, die im Recht des Vertragsstaates oder in dem
für diesen Staat geltenden internationalen Recht vorhanden ist, dann
in erster Priorität zu berücksichtigen ist, wenn sie zur Wahrung der
Rechte des Kindes geeigneter ist als diejenige in dieser Konvention.
Artikel 42 bis 54:
Anwendung und Inkraftsetzung
Die Bestimmungen in
den Artikeln 42 bis 54 sehen insbesondere folgende Punkte vor:
1. Es ist die Pflicht des Staates, die in diesem übereinkommen enthaltenen
Rechte bei den Erwachsenen und Kindern allgemein bekannt zu machen.
2. Es wird ein Rechtsausschuss für die Rechte des Kindes geschaffen
bestehend aus 10 Sachverständigen, welche die Berichte prüfen, die alle
Vertragsstaaten dieses übereinkommens dem Ausschuss erstmals 2 Jahre
nach der Ratifizierung und danach alle 5 Jahre vorzulegen haben. Die
Konvention tritt in Kraft, sobald sie von 20 Ländern ratifiziert worden
ist; danach konstituiert sich der Ausschuss.3. Die Vertragsstaaten sorgen
für die weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land. 4. Der Ausschuss
kann Empfehlungen zur Durchführung besonderer Studien im Zusammenhang
mit den Rechten des Kindes abgeben und seine Vorschläge und Empfehlungen
den jeweiligen Vertragsstaaten und der Generalversammlung unterbreiten.5.
Um die wirksame Durchsetzung dieses übereinkommens und die internationale
Zusammenarbeit zu fördern, können die Sonderorganisationen der Vereinten
Nationen (wie die IAO, WHO und UNESCO) sowie die UNICEF bei den Tagungen
des Ausschusses mitarbeiten. Sie - und jede andere als "kompetent" betrachtete
Organisation einschliesslich der nichtstaatlichen Organisationen, die
bei den Vereinten Nationen einen Konsultativstatus haben, sowie die
Organisationen der Vereinten Nationen wie das Hochkommissariat für das
Flüchtlingswesen - können dem Ausschuss sachdienliche Informationen
unterbreiten und im Auftrag des Ausschusses eine Stellungnahme abgeben,
damit die Bestimmungen dieses übereinkommens möglichst optimal in Kraft
gesetzt werden können.